📝 Krankmeldung, Kindkrank & Schulbefreiung – Wichtige Hinweise

🔹 Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeit)

  • Eine rĂĽckwirkende Krankschreibung ist in der Regel nicht erlaubt – Ausnahmen gelten nur fĂĽr Schichtarbeit, Wochenend- oder Feiertagsdienste.
  • Wenn Sie sich krank fĂĽhlen, aber die Praxis nicht sofort aufsuchen können (z. B. bei starkem Brechdurchfall), informieren Sie uns bitte am selben Tag telefonisch oder per E-Mail – und stellen Sie sich am Folgetag vor.


🔹 Kind krank – „Kindkrankschein“

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber direkt am ersten Tag, wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen mĂĽssen.
  • Sie erhalten eine ärztliche Bescheinigung (Kindkrankschein), von der:
    • Eine Kopie an den Arbeitgeber geht
    • Das Original an die Krankenkasse des Kindes, entweder per Post (mit Versichertennummer) oder digital ĂĽber die App / Online-Plattform der Kasse.


Weitere Infos gibt es z. B. beim Bundesgesundheitsministerium oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.


🔹 Schulbefreiung / Attestpflicht für Kinder

  • Laut Schulbesuchsordnung sind Eltern fĂĽr die Entschuldigung bis zum 5. Fehltag verantwortlich.
  • Erst ab dem 6. Fehltag darf ein ärztliches Attest verlangt werden.
  • Vorher dĂĽrfen Kinderärzte keine Krankschreibung ausstellen.
  • Wenn Eltern trotzdem ein Attest wĂĽnschen, kann dieses privat nach GOĂ„ (GebĂĽhrenordnung fĂĽr Ă„rzte) abgerechnet werden.